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BGB � 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
[ Auszug: (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverh�ltnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen ] [ BGB Gleiche Anteile ] [ BGB Fr�chteanteil; Gebrauchsbefugnis ] [ BGB Gemeinschaftliche Verwaltung ] [ BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss ] [ BGB Wirkung gegen Sondernachfolger ] [ BGB Verf�gung �ber Anteil und gemeinschaftliche Gegenst�nde ] [ BGB Lasten- und Kostentragung ] [ BGB Aufhebungsanspruch ] [ BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall ] [ BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger ] [ BGB Teilung in Natur ] [ BGB Teilung durch Verkauf ] [ BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen ] [ BGB Berichtigung einer Gesamtschuld ] [ BGB Berichtigung einer Teilhaberschuld ] [ BGB Gew�hrleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber ] [ BGB Unverj�hrbarkeit des Aufhebungsanspruchs ]